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   VGH Bayern, 06.05.2015 - 22 ZB 15.263   

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VGH Bayern, 06.05.2015 - 22 ZB 15.263 (https://dejure.org/2015,10989)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.05.2015 - 22 ZB 15.263 (https://dejure.org/2015,10989)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Mai 2015 - 22 ZB 15.263 (https://dejure.org/2015,10989)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer Untätigkeitsklage aufgrund einer begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

  • rewis.io

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Abweisung einer Untätigkeitsklage als unzulässig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 10 Abs. 1 S. 1; KG Art. 14 Abs. 1 S. 3
    Erhebung einer Untätigkeitsklage aufgrund einer begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 05.05.2015 - 22 ZB 15.282

    Kostenvorschuss, Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Bereits verauslagte

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2015 - 22 ZB 15.263
    Über den hiergegen gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in einem getrennten Verfahren (22 ZB 15.282).

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten beider Verfahren (22 ZB 15.263 und 22 ZB 15.282) Bezug genommen.

    Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 5. Mai 2015 im Verfahren 22 ZB 15.282, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, kann deshalb Bezug genommen werden.

    Selbst wenn im für die Entscheidung über die Untätigkeitsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Entscheidung über die Behandlung des Genehmigungsantrags als zurückgenommen noch nicht bestandskräftig und vollziehbar gewesen wäre, so wäre dies jedenfalls seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 22 ZB 15.282 der Fall und könnte der Verwaltungsgerichtshof der Untätigkeitsklage nicht mehr stattgeben.

    Auch bezüglich der vom Kläger geltend gemachten weiteren Zulassungsgründe (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; deren grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Verfahrensfehler, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wird auf die Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 2015 im Verfahren 22 ZB 15.282 Bezug genommen.

    Eine dahingehende Pflicht des Verwaltungsgerichtshofs zur Beiziehung der vom Kläger genannten Unterlagen könnte im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dann erwogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Anlagen zu den Schreiben des Landratsamts vom 10. und 13. März 2015 (letztgenanntes betrifft das parallele Antragsverfahren des Klägers mit dem Az. 22 ZB 15.282) an die Landesanwaltschaft Inhalte hätten, die im Berufungszulassungsverfahren entscheidungserheblich sein könnten.

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2015 - 22 ZB 15.263
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
  • VGH Bayern, 05.05.2015 - 22 ZB 15.282

    Kostenvorschuss, Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Bereits verauslagte

    Über den hiergegen gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in einem getrennten Verfahren (22 ZB 15.263).

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten beider Verfahren (22 ZB 15.282 und 22 ZB 15.263) Bezug genommen.

    Eine dahingehende Pflicht des Verwaltungsgerichtshofs zur Beiziehung der vom Kläger genannten Unterlagen könnte im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dann erwogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Anlagen zu den Schreiben des Landratsamts vom 10. und 13. März 2015 (erstgenanntes betrifft das parallele Antragsverfahren des Klägers mit dem Az. 22 ZB 15.263) an die Landesanwaltschaft Inhalte hätten, die im Berufungszulassungsverfahren entscheidungserheblich sein könnten.

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